20. Februar 2018, 14:41

Nur noch drei Einkaufssonntage in Donauwörth

. Bild: Markus M. Sommer
In der gestrigen Sitzung entschied der Stadtrat Donauwörth für 2018 nur drei anstatt wie in den Vorjahren vier Einkaufssonntage auf die Innenstadt zuzulassen. Am Ökomarkt im September bleiben die Geschäfte geschlossen.  Grund dafür waren zahlreiche Klagen der Gewerkschaften gegen die verkaufsoffenen Sonntage. 
Donauwörth - Der Stadtrat entschied in der gestrigen Sitzung für 2018 drei, statt wie in den Vorjahren vier, Einkaufssonntage begrenzt auf das Innenstadtgebiet zuzulassen. Hintergrund der Einschränkung sind zahlreiche Klagen der Gewerkschaft ver.di bzw. der Allianz für den freien Sonntag gegen die verkaufsoffenen Sonntage.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. In Donauwörth waren dies bisher die Sonntage anlässlich des Ostereiermarkts, des Maimarkts, des Ökomarkts und des Herbst-und Regionalmarkts. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift einschränkend dahingehend ausgelegt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können; der Besucherstrom darf nicht erst durch das Offenhalten von Verkaufsstellen ausgelöst werden. Die öffentliche Wirkung der Veranstaltung muss gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Außerdem muss ein unmittelbarer enger räumlicher Bezug zwischen Markt und den geöffneten Geschäften bestehen.
Um eventuelle Klagen bereits im Vorfeld auszuschließen bzw. wenig Aussicht auf Erfolg zu geben, wurde auf den verkaufsoffenen Sonntag anlässlich des Ökomarkt aufgrund des fehlenden räumlichen Bezugs der Ladenlokale zur Heilig-Kreuz-Wiese verzichtet. Bei den anderen drei Sonntagen konnte durch Passantenbefragungen und/oder Frequenzmessungen im vergangenen Jahr eine fundierte Prognose für das Besucherverhalten 2018 gegeben werden. Die Ladenöffnung erfüllt den bloßen Annexcharakter zur Veranstaltung.
Der enge räumliche Bezug der anlassgebenden Veranstaltung zu den geöffneten Geschäften ist allerdings nur in der Innenstadt von Pflegstraße bis Kapellstraße und Bäckerstraße bis zur Bahnhofstraße gegeben. Dies entspricht dem räumlichen Gebiet, das von der Regierung von Schwaben für die Kunst- und Lichternacht vorgegeben wird.
Den Stein ins Rollen gebracht haben einzelne große Möbelhäuser, die mit einem eigens geschaffenen Markt eine Sonntagsöffnung rechtfertigten und von den Kommunen auch die Genehmigung dafür erhielten. In diesen Fällen bekam die klagende Sonntagsallianz erstmal vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) recht.
„Das Ergebnis ist „der kleinste gemeinsame Nenner“, um für die Innenstadtbetriebe und uns als Veranstalter eine einigermaßen rechtssichere Lage herzustellen. Natürlich wäre es im Sinne unserer CID-Mitgliedsbetriebe erstrebenswert gewesen, an den 4 Einkaufssonntagen im gesamten Stadtgebiet festzuhalten, allerdings wäre das Risiko, durch ein Gerichtsurteil alle Sonntage für alle zu verlieren, zu groß gewesen,“ so CID-Vorsitzender Markus Sommer.
Wie akut dieses Risiko ist, zeigen die Urteile der letzten Zeit: In Augsburg wurden im Urteil des VGH München vom 24. Mai 2017 die von der Stadt bereits genehmigten Einkaufssonntage anlässlich des Europatages und des Turamichele-Fest verboten. Auch in München gab der VGH der Klage von ver.di gegen den einzigen Einkaufsonntag anlässlich des Stadtgründungsfestes recht. Die sogenannte Sonntagsallianz fordert in Schrobenhausen eine Absage des Einkaufssonntages anlässlich der Dult am 11. März. Nachdem der Deutsche Gewerkschaftsbund rechtliche Einwände geäußert hatte, wurde das Gebiet von Seiten der Stadt bereits auf das Gebiet um die Altstadt eingeschränkt. Die Entscheidung steht noch aus. 2015 hat der Zusammenschluss der Gewerkschaft ver.di und der KAB dafür gesorgt, dass das Gebiet für einen verkaufsoffenen Sonntag in Neu-Ulm enger gefasst wurde. In Stuttgart musste 2016 ein verkaufsoffener Sonntag auf Betreiben von Verdi abgesagt werden. Die Liste lässt sich noch um zahlreiche Beispiele verlängern.
„Wir drängen seit der Gründung des Berufsverbands City- und Stadtmarketing Bayern 2009 das Ladenschlussgesetz von 1956, das seit 2006 Ländersache ist, zu erneuern und haben hierzu Gespräche mit den diversen Fraktionsvorsitzenden und mit den jeweiligen Wirtschafts- und Arbeitsministern geführt. Das Thema ist nicht neu, ist aber durch die Klagewelle von ver.di in den letzten Jahren akuter geworden. Deshalb haben wir uns von Seiten der CID zumindest durch Passantenbefragungen und/oder Frequenzmessungen, soweit möglich, gewappnet.“ erläutert Christiane Kickum, geschäftsführende Vorsitzende der CID. (pm)