Symbolbild
Bild: Polizei Bayern
Fast 900 polizeilich registrierte Wildunfälle ereigneten sich im Jahr 2016 im Landkreis Donau-Ries. Dabei wird nicht nur meist das beteiligte Fahrzeug geschädigt, sondern auch das beteiligte Tier verletzt oder getötet. Deshalb ist es in einem solchen Fall erforderlich, einen derartigen Unfall unverzüglich der Polizei oder zumindest dem zuständigen Jagdpächter zu melden, um nicht nachträglich Ärger zu bekommen.
Donauwörth - So ergeht es aktuell einer 28jährigen Pkw-Fahrerin aus dem Lechgebiet. Die junge Frau hatte am vergangenen Freitag kurz vor Mitternacht auf der Kreisstraße DON 20 bei Fünfstetten einen Zusammenstoß mit einem querenden Tier, mutmaßlich mit einem Fuchs. Weil die Geschädigte bei Dunkelheit keinen nennenswerten Schaden an ihrem Auto feststellen konnte, veranlasste die Fahrerin nichts weiter. Weil sich der Schaden am Pkw bei Tage aber doch als nicht unerheblich darstellte, er wird auf ca. 1.000 € beziffert, meldete die junge Frau den Wildunfall mit vier Tagen Verzug. Zwar konnte die Polizei in Rain noch Wildspuren feststellen und eine entsprechende Bestätigung erteilen, gleichzeitig musste sie aber auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Geschädigte einleiten. Nach dem Bayerischen Jagdgesetz ist eine unverzügliche Benachrichtigung des zuständigen Jägers vorgeschrieben, wenn ein Tier nach einem Zusammenstoß wieder im Gelände verschwindet. In diesem Fall wird der Jäger eine Nachsuche veranlassen, um das mutmaßlich verletzte Tier zu finden und gegebenenfalls waidgerecht zu töten. Dabei spielt auch der tierschutzrechtliche Aspekt eine Rolle.
Weil das im vorliegenden Fall nicht passiert ist, kommt es zu dieser Anzeige. Die Polizei rät deshalb allen Beteiligten an einem solchen Wildunfall, diesen unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. In der Regel wird die Polizei die notwendige Verständigung des zuständigen Jägers übernehmen und, falls erforderlich, eine gebührenpflichtige Wildunfallbescheinigung erstellen. Tote Tiere dürfen keinesfalls mitgenommen werden, da sie im Eigentum des Revierinhabers liegen. (pm)