Für körpernahe Dienstleistungen gelten seit heute neue Regeln. Bild: pixabay
In einer Pressemitteilung hat das Gewerbeamt darüber informiert, was aufgrund einer Änderung im Infektionsschutzgesetzt seit heute im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, wie es im Kosmetikstudio oder im Friseursalon der Fall ist, gilt.

Aufgrund einer Änderung des (Bundes)Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der gleichzeitigen Anpassung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) ist die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, grundsätzlich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BayIfSMV untersagt.

Ausgenommen sind die Dienstleistungen der Friseure und Fußpfleger unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Mindestabstand zwischen den Kunden von 1,5m,
  2. vorherige Terminreservierung,
  3. max. ein Kunde je 10 m² bei 800 m² Verkaufsfläche, für den 800 m² übersteigenden Teil max. ein Kunde je 20 m²,
  4. FFP2- Maskenpflicht für Kunden und Begleitpersonen und Maskenpflicht für das Personal sowie
  5. Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers.

Bei Überschreitung eines Inzidenzwertes von 100 gilt für Friseure und Fußpfleger zusätzlich:

  1. auch für das Personal besteht FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
  2. die Dienstleistung ist nur zulässig, wenn der Kunde ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt

Weiterhin ist die Öffnung von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, zulässig.
 

Voraussetzungen sind ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden, und FFP2- Maskenpflicht für Kunden und Personal, soweit dies die Art der Dienstleistung erlaubt.

Aktuelle Informationen zu COVID-19

Die Zahl der positiv auf COVID-19 getesteten Personen im Landkreis Donau-Ries liegt, Stand 23.04.2021, 09.30 Uhr, bei insgesamt 5.14 Hiervon gelten 4.217 Personen bereits wieder als genesen.  Leider ist in Zusammenhang mit COVID-19 ein weiterer Todesfall zu beklagen. Die Verstorbene Person war über 80 Jahre alt und litt an erheblichen Grunderkrankungen. Die Anzahl der seit Pandemiebeginn verstorbenen bestätigten Indexfälle im Landkreis Donau-Ries steigt damit auf 145. In der Folge gelten momentan 785 Personen als aktuell positiv Getestete, sogenannte „Indexfälle“. Der heutige Inzidenzwert liegt laut RKI bei 259,4.Personen wurden bislang nachweislich mit der britischen Virusvariante positiv getestet, 8 mit der südafrikanischen. Alle tagesaktuellen Zahlen und weitere Informationen finden Sie immer unter www.donau-ries.de/corona.(pm)