Plan zur Maskenpflicht in Nördlingen. Bild: Stadt Nördlingen
Durch eine "Maskenpflicht" soll die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus in der Bevölkerung verlangsamt werden. Auch in Nördlingen gilt sie vielerorts.

Oberbürgermeister David Wittner erklärt hierzu: „Ich habe den Eindruck, dass sich die meisten Bürgerinnen und Bürger in Nördlingen an die „Maskenpflicht“ halten.“ Da von unterschiedlichen Seiten jedoch immer wieder Rückfragen an die Stadt Nördlingen gestellt werden, möchte sie mit den nachfolgenden Informationen in Bezug auf die „Maskenpflicht“ auf öffentlichen Plätzen über die in Nördlingen geltenden Regeln informieren und mögliche Unklarheiten ausräumen:

Nach der Allgemeinverfügung des Landratsamts Donau-Ries vom 09.12.2020 ist auf dem Marktplatz, dem Rübenmarkt, in der Schrannenstraße, der Eisengasse, bei den Kornschrannen (im Bereich der Fußgängerzone), in der Löpsinger Straße (im Bereich der Fußgängerzone) und auf dem Karl-Schlierf-Platz verpflichtend ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Bei Nichteinhaltung dieser "Maskenpflicht" muss mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe gerechnet werden.

Die Stadt Nördlingen weist zudem darauf hin, dass die Maske Mund und Nase vollständig bedecken muss. Trinken, Essen oder Rauchen sind kein Grund, dass die Mund-Nasen-Bedeckung heruntergenommen werden darf. Sollten Personen Trinken, Essen oder Rauchen wollen, muss der von der Maskenpflicht umfasste Bereich/Platz oder die Straße verlassen werden. Die „Maskenpflicht“ gilt darüber hinaus unabhängig davon, ob man zu Fuß oder beispielsweise mit Fahrrad oder Roller unterwegs ist.

„Bei der Bedeckung von Mund und Nase geht es nicht nur um den eigenen Schutz, sondern auch darum, andere Personen vor Ansteckung durch Tröpfcheninfektion zu schützen. Durch eine Maske können andere Personen vor Partikeln geschützt werden, die beim Husten, Niesen oder Sprechen freigesetzt werden“, so Oberbürgermeister David Wittner und ergänzt „Vergessen Sie bitte nicht: Auch wenn Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sollte möglichst ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.“ Nur durch gemeinsames „Abstandhalten und Masketragen“ aller Mitbürgerinnen und Mitbürger können die Infektionsschutzmaßnahmen effektiv sein. (pm)