23. August 2021, 16:42
Corona-Update

Inzidenzwert im Landkreis über 35: Hier gilt jetzt Testpflicht

Symbolbild Bild: pixabay
Wie das Gesundheitsamt mitteilt, liegt der aktuelle Inzidenzwert im Landkreis Donau-Ries bei 48,6. Ab Dienstag gelten für den Landkreis neue Regelungen.

Die Zahl der positiv auf COVID-19 getesteten Personen im Landkreis Donau-Ries liegt, Stand 23.08.2021, 10:00 Uhr, bei insgesamt 6.184. Hiervon gelten 5.922 Personen bereits wieder als genesen. Die Anzahl der seit Pandemiebeginn verstorbenen bestätigten Indexfälle im Landkreis Donau-Ries liegt weiterhin bei 158.

In der Folge gelten momentan 104 Personen als aktuell positiv Getestete, sogenannte „Indexfälle“. Der heutige Inzidenzwert liegt nach Angaben des RKI bei 48,6.

1.564 Personen wurden inzwischen nachweislich mit der britischen (Alpha-) Virusvariante positiv getestet, 45 mit der südafrikanischen (Beta-), eine mit der brasilianischen (Gamma-) und 131 mit der indischen (Delta-Variante). Alle tagesaktuellen Zahlen und weitere Informationen finden Sie immer unter
www.donau-ries.de/corona.

Inzidenzwert über 35 – Testpflicht in weiteren Bereichen

Entsprechend der neuen Fassung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, hat das Landratsamt Donau-Ries
heute die Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 amtlich festgestellt. Damit gelten ab morgen, Dienstag, 24. August 2021 folgende neue Regelungen.

In folgenden Bereichen ist fortan ein negativer Testausweis erforderlich, sofern kein vollständiger Impfschutz oder ein gültiger Genesenennachweis vorhanden ist vorhanden ist:

  • Teilnahme an privaten und öffentlichen Veranstaltungen i. S. d. § 7 der 13. BayIfSMV in geschlossenen Räumen
  • Besuch von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen
  • Besuch von Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen
  • Zugang zur Innengastronomie (Die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke bleibt hiervon unberührt. Das Testnachweiserfordernis findet zudem keine Anwendung auf nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen)
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
  • Sportausübung in geschlossenen Räumen
  • Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen
  • Inanspruchnahme von Übernachtungsangeboten von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.

Auch Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen fortan einen Negativtest vorweisen, sofern sie ihre Impfung oder Genesung nicht nachweisen können. An den bestehenden Testerfordernissen für Senioren- und Pflegeheimen ändert sich nichts. Hier ist nach wie vor inzidenzunabhängig ein Test erforderlich. (pm)