20. März 2020, 13:31
Corona-Krise

Ausgangsbeschränkungen: Was darf ich und was nicht?

Markus Söder Bild: Bayerische Staatskanzlei
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise hat Ministerpräsident Dr. Markus Söder heute weitere weitreichende Maßnahmen verkündet. Dazu gehören Ausgangsbeschränkungen die ab Mitternacht in Kraft treten. Was jetzt erlaubt ist und was nicht

Die wichtigsten Gebote in Zeiten von Corona sind Abstand und Isolation. Allerdings haben noch nicht alle den Ernst der Lage erkannt und sich deshalb nicht an diese Gebote gehalten. Deshalb hat Bayerns Ministerpräsident am Freitagmittag weitreichende Ausgangsbeschränkungen für Bayern angeordnet.

Das bedeutet konkret, dass die eigene Wohnung ab Samstag 00:00 Uhr nur noch verlassen werden darf, wenn trifftige Gründe vorliegen. Auch Restaurants, Garten- und Baumärkte, sowie Frisöre müssen für 14 Tage schließen. Enden sollen die Beschränkungen voraussichtlich am 3. April 2020 um Mitternacht.

Was ist erlaubt, was ist verboten?

  • Gastronomiebetriebe jeglicher Art müssen für die nächsten 14 Tage geschlossen werden. Ausgenommen davon sind Speisen zum Mitnehmen oder die Lieferung solcher.
  • Auch der Besuch von Krankenhäusern sowie Rehaeinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ist nicht gestattet. Engste Angehörige dürfen aber weiterhin ihre Angehörigen auf Geburts- und Kinderstationen sowie auf Palliativstationen und in Hospizen besuchen. Sollten örtliche Gesundheitsbehörden allerdings weitergehende Anordnungen erlassen haben, bleiben diese unberührt.
  • Ebenfalls von den Beschränkungen betroffen sind Seniorenheime, sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften. Auch hier gilt ein striktes Besuchsverbot.

Verlassen der Wohnung nur bei triftigen Gründen

Darunter fallen

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • der Gang zum Arzt oder Tierarzt sowie Blutspendetermine. In medizinisch dringenden Fällen dürfen außerdem auch Termine bei z. B. Psycho- und Physiotherapeuten wahrgenommen werden.

Einkaufen für den täglichen Bedarf ist erlaubt

Hamsterkäufe sind auch weiterhin nicht notwendig, da auch der Einkauf für den täglichen Bedarf weiterhin erlaubt ist. Zum täglichen Bedarf gehören z.B. Lebensmittel, Getränke, Tierbedarf, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen. Auch die Abgabe von Briefwahlunterlagen gehört dazu.

Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört zum Beispiel der Besuch beim Frisör, im Kosmetik- oder Nagelstudio.

Bewegung draußen ja - aber ohne Gruppenbildung

Lebenspartner, Alte, Kranke oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) dürfen weiterhin besucht werden. Auch der Besuch von Kindern, für die man das Sorgerecht hat, ist weiterhin erlaubt. Genauso wie die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender, sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis.

Sport und Bewegung an der frischen Luft sind ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung erlaubt. Auch Tiere dürfen weiterhin versorgt werden.

Polizei kontrolliert Einhaltung

Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren.(pm)

Den genauen Wortlaut der Allgemeinverfügung gibt es hier zum Nachlesen: 

https://www.bayern.de/service/informationen-zum-coronavirus/vollzug-des-infektionsschutzgesetzes-ifsg/