Schüler: Erstattung Fahrtkosten

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Der Landkreis Donau-Ries weist daraufhin, dass Schüler ab der 11. Jahrgangsstufe an Gymnasien, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie Berufsschulen Anspruch auf Erstattung der ihnen im Schuljahr 2017/2018 entstandenen Fahrtkosten zur Schule haben.
Donau-Ries - Antragsformulare für diese Erstattung sind unter www.donau-ries.de (Landratsamt - Bürgerservice - Aufgabenbereiche - Schülerbeförderung - Formulare) abrufbar. Auch die Sekretariate der jeweiligen Schulen halten Anträge bereit. Erstattungsleistungen werden vom Landratsamt Donau-Ries jedoch grundsätzlich nur gewährt, soweit die nachgewiesenen Fahrtkosten eine Familienbelastungsgrenze von 440 Euro übersteigen. Bei Familien, die im Schuljahr 2017/2018 für mindestens drei Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben, wird eine Anrechnung dieses Eigenanteils nicht oder nur teilweise vorgenommen, d.h. die verauslagten Fahrtkosten können in voller Höhe bzw. teilweise erstattet werden. In jedem Fall muss der Antrag auf Fahrtkostenerstattung aber bis spätestens 31. Oktober 2018 beim Landratsamt Donau-Ries, Team 202, Pflegstr. 2, 86609 Donauwörth oder beim Bürgerservice in Nördlingen (Nürnberger Straße 17, 86720 Nördlingen) eingereicht werden. Anträge, die später eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
Ermäßigungen beachten
Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 eine der vorgenannten Schulen besuchen, müssen beachten, dass sie beim Erwerb der Fahrscheine nach dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit vorgehen müssen. Mögliche Fahrpreisermäßigungen müssen demnach auch in Anspruch genommen werden. Hierzu kann auch der Erwerb und die Nutzung der Bahncard oder der vorausschauende Erwerb von Fahrkarten zählen, sofern sich damit bezogen auf das gesamte Schuljahr ein preislich günstigeres Ergebnis erzielen lässt.
Kostenerstattung nur bei Besuch der nächstgelegenen Schule
Auch ist zu beachten, dass eine Kostenerstattung nur dann möglich ist, wenn die nächstgelegene Schule besucht wird. Das ist jedoch nicht automatisch die Schule, die entfernungsmäßig am nächsten gelegen ist, sondern diejenige, die mit dem geringsten Fahrtkostenaufwand erreicht werden kann. Hierbei ist immer die gesamte Strecke vom Wohnort zum Schulort zu betrachten. Es ist nicht möglich, Fahrtkosten nur für eine Teilstrecke und damit zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule zu übernehmen. Bei den Berufsschulen erfolgt in der Regel eine automatische Zuweisung.
Weitere Informationen werden gerne telefonisch erteilt. Die Kontaktinformationen können der Homepage des Landratsamtes entnommen werden. (pm)