Die Beförderung von Feuerwerkskörpern unterliegt den besonderen Bedingungen des Gefahrgutrechts. Bei sechs Kontrollfällen gab es keinen Grund zur Beanstandung; Ausrüstung und Ladungssicherung sowie die erforderlichen Begleitpapiere und Schulungsnachweise waren vorhanden. Zwei der Transporte mussten jedoch beanstandet werden:
In Harburg hatte der mit der Auslieferung von Feuerwerkskörpern beauftragte Fahrer die entsprechende Gefahrgutschulung nicht absolviert, hatte keine Gefahrguthinweise mitgeführt und die entsprechenden Hinweistafeln am Fahrzeug nicht ausgeklappt. Dies führte dazu, dass die Weiterfahrt unterbunden wurde und die Firma aus Gersthofen einen Ersatzfahrer organisieren musste. Fahrer und Firmenverantwortliche erwartet nun ein Bußgeld in Höhe von circa 1.000 Euro.
Bei einem weiteren, auf der B25 zwischen Donauwörth und Harburg kontrollierten Lkw stellten die Beamten fest, dass die mit Feuerwerkskörper bestückten Paletten ohne Sicherung gegen Verrutschen auf der Ladefläche transportiert wurden. Erst nachdem mit geeigneten Zurrmitteln die Ladungssicherheit wieder gegeben war, konnte der Fahrer die Auslieferungsfahrt fortsetzen. Ihn erwartet ein Bußgeld in Höhe von 300 Euro. (pm)