Infektionsschutz

Inzidenz im Landkreis liegt bei 728,8

Wo die 2G-Regel gilt, haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt, ein Test reicht nicht. Bild: pixabay
Seit gestern gibt es neue Corona-Regeln - unter anderem auch für Hotspot-Regionen mit einer Inzidenz von über 1000. Im Landkreis liegt der Wert aktuell noch darunter. Auch am Arbeitsplatz gelten nun strenge Vorschriften.

Am 24.11.2021 ist die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) in Kraft getreten. Neben weiteren unmittelbar geltenden Verschärfungen wie Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nichtgenesene und der flächendeckenden Ausweitung von 2G, wurde eine Regelung für regionale „Hotspot-Lockdowns“ aufgenommen.

Lockdown ab Inzidenz von 1000

In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 1.000 übersteigt, gelten dann am Tag nach der entsprechenden Feststellung der Überschreitung durch das Landratsamt nochmals deutlich verschärfte Regeln. Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind dann geschlossen. Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung. Der Lockdown gilt solange, bis der Wert von 1.000 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wurde, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. Dezember. 

Inzidenz im Landkreis bei 728,8

Der tagesaktuelle Inzidenzwert des Robert-Koch-Instituts für den Landkreis Donau-Ries beträgt heute 728,8. Wie bereits Gegenstand medialer Berichterstattung war, ist das Gesundheitsamt – wie in etlichen anderen Regionen auch – mit der Bearbeitung der sog. Indexfälle, also derjenigen positiv getesteten Personen, die in die Meldungen an das RKI einfließen, seit einiger Zeit in Verzug. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Hauptgrund sind aber natürlich die nach wie vor stark steigenden Infektionszahlen, die u. a. auch zu einer deutlich verlängerten Bearbeitungszeit in den Laboren mit entsprechendem Meldeverzug führen. Durch personelle Verstärkungen aus anderen Abteilungen des Landratsamts ist es dennoch gelungen, in den vergangenen Tagen die aufgelaufenen Rückstände deutlich abzubauen und den Meldeverzug ans RKI auf aktuell einen Tag zu reduzieren. Stand heute 8:45 Uhr belief sich die Zahl nicht gemeldeter Fälle auf ca. 110. Für die 7-Tage-Inzidenz bedeutet dies, dass der tatsächliche Wert zwar noch nicht ganz mit dem offiziellen Wert des RKI übereinstimmt; dennoch lässt sich sehr zuverlässig feststellen, dass jedenfalls zum vorgenannten Zeitpunkt um 8:45 Uhr noch keine Überschreitung der 1.000er Schwelle am morgigen Tag absehbar ist.

Ob und wann die Inzidenz noch über 1.000 steigt, lässt sich jedoch nicht belastbar prognostizieren. Dies hängt insbesondere davon ab, wie viele Laborbefunde heute im Tagesverlauf sowie in den nächsten Tagen noch eingehen. Das Gesundheitsamt beobachtet zunehmend, dass die Meldungen inzwischen nicht mehr tagesaktuell, sondern teilweise auch gesammelt für zurückliegende Tage eingehen.

Das Landratsamt setzt weiterhin alles daran - auch durch verstärkte Wochenenddienste – den Meldeverzug auf ein Minimum zu beschränken bzw. gänzlich zu vermeiden, soweit dies in unserem Einflussbereich liegt. Ungeachtet dessen muss nochmals in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass die bisherige Unterschreitung des Wertes von 1.000 als rein rechtlicher Schwelle keineswegs zu dem Schluss verleiten darf, die Gesamtsituation wäre im Landkreis – gerade auch im Hinblick auf die Belastung der Krankenhäuser – weniger ernst.

Was gilt aktuell für den Zutritt zur Arbeitsstätte?7

Wie aus zahlreichen Anfragen an das Landratsamt Donau-Ries zu den neuen Infektionsschutzvorgaben hervorgeht, bestehen vielerorts Unklarheiten hinsichtlich der Anerkennung von Selbsttests als Zutrittsvoraussetzung für nicht geimpfte/ genesene Arbeitgeber und Beschäftige zur Arbeitsstätte.

Hiermit wird nochmals klargestellt, dass auch die Selbsttests weiterhin ausreichend sind, soweit diese vor Ort unter Aufsicht (im Regelfall, aber nicht zwingend des Vorgesetzten) durchgeführt werden. Es ist nicht zwingend erforderlich, an jedem Arbeitstag einen z. B. von einer Apotheke durchgeführten Schnelltest oder einen PCR-Test vorzulegen.
Eine Ausnahme stellen Betriebe dar, in denen 2G+ als Zutrittsvoraussetzung für die Kunden gilt. Dort wäre von nicht geimpften/ genesenen Arbeitgebern und Beschäftigten mit Kundenkontakt abweichend von der allgemeinen Regelung an zwei Arbeitstagen pro Woche ein PCR-Test vorzulegen, an den übrigen Wochentagen reicht wiederum auch ein Selbst- oder Schnelltest aus. Dabei gilt es zu beachten, dass ein PCR-Test 48 Stunden gültig ist, an dem auf den Tag der PCR-Testung folgenden Tag kann demnach auf die Durchführung eines Selbst- oder Schnelltests verzichtet werden.

Unter diese Regelung fallen alle unter § 4 Abs. 1 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) genannten Betriebe wie beispielsweise Fitnessstudios, Kinos, Bäder, Solarien, Freizeiteinrichtungen, Spielhallen, usw. sowie zusätzlich auch die außerschulische Bildung einschließlich der Erwachsenenbildung und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Musikschulen und die Fahrschulen.

Handels-, Dienstleistungs- (auch körpernah), Handwerks- bzw. Industriebetriebe, die Gastronomie, die Beherbergung sowie alle weiteren nicht in § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV genannten Betriebe sind von dieser strengeren Regelung nicht erfasst. Hier genügt der eingangs beschriebene, tägliche Selbsttest. (pm)