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Ab 16. März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Bayern. Landrat Stefan Rößle und das Gesundheitsamt erklärten nun, wie diese im Kreis Donau-Ries umgesetzt werden soll.

Noch bis vor wenigen Wochen gab es kaum oder nur rudimentäre Informationen darüber, wie die einrichtungsbezogene Impflicht in Bayern ablaufen solle. Mittlerweile habe sich jedoch die Situation deutlich verbessert und das Bayerische Gesundheitsministerium habe eine relative genaue Wegweisung vorgegeben, sagte Harald Hegen, Abteilungsleiter im Landratsamt Donau-Ries. 

Wie Landrat Stefan Rößle in einem Pressegespräch am vergangenen Donnerstag mitteilte, seien im Kreis rund 300 Beschäftigte derzeit ungeimpft. Für das Gesundheitsamt ist die nahende Impflicht im Pflege- und Gesundheitssektor ein enormer Mehraufwand. Er betonte: "Kein Verfahren werde gleich ablaufen. (...) Es sind immer Einzelfälle und auch Einzelschicksale. (...) Wir sind froh über jeden Mitarbeiter im Gesundheitswesen und es schmerzt uns, wenn wir Mitarbeiter verlieren würden." 

So läuft das Verfahren ab

Bis zum 15. März dieses Jahr müssen Mitarbeiter*innen nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder sich aus einem medizinischen Grund nicht impfen lassen können. Diejenigen, die sich dieser Meldung verweigern, sollen dann von ihren Arbeitgeber*innen an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Betroffene Mitarbeiter*innen sollen im ersten Schritt eine Aufforderung erhalten, in einer Frist von vier Wochen, einen Nachweis über eine Impfung oder eine überstandene Erkrankung vorzuweisen. "Ab 1. April werden in den beiden Impfzentren in Donauwörth und Nördlingen zusätzliche Beratungsangebote stattfinden. Auf diese werden wir auch in der Aufforderung hinweisen", erläuterte Harald Hegen.

Folgen werden eine förmliche Aufforderung und ein Bußgeldverfahren. Wie hoch dieses ausfallen werde, sei laut den Verantwortlichen derzeit noch nicht bekannt. In letzter Konsequenz – aber nur als Ultima Ratio – kann dann ein Betretungsverbot ausgesprochen werden. Die Behörde rechne aufgrund des hohen zeitlichen Aufwands nicht damit, dass ein mögliches Beschäftigungsverbot vor Juli 2022 ausgesprochen werden könne. 

Versorgungssicherheit muss erhalten bleiben 

Besonders wichtig sei aber immer, so Hegen, dass die medizinische Versorgung der Patient*innen in den betroffenen Einrichtungen stets aufrechterhalten bleibe. Dies solle bei jeder Entscheidung eine Rolle spielen.