31. August 2021, 09:12
Waffenfund

Selbstgebaute Waffen in Nördlingen entdeckt

Diese beiden Hieb- und Stichwaffen wurden in Nördlingen gefunden und bei der Polizeiinspektion abgegeben. Bild: PI Nördlingen
Kürzlich wurden bei der Nördlinger Polizei zwei auffällige, selbst gebastelte Waffen abgegeben. Die beiden Hieb-/Stichwaffen fanden städtische Angestellte in einem Rosenbeet am Hafenmarkt.

Bei dem Waffenfund handelt sich um eine Art „Streitaxt“ und eine 22 Zentimeter lange Messerklinge – beides jeweils an einen Stiel aus Kunststoff mit einem Lötdraht befestigt. Bislang konnte die Polizei nicht ermitteln, wem diese Gegenstände gehören, zu welchen Zwecken sie hergestellt bzw. ob sie in irgendeiner Art und Weise verwendet wurden. Aus Sicht der Polizei können mit Hilfe dieser Gegenstände massivste Verletzungen herbeigeführt werden. Natürlich ist es auch denkbar, dass die beiden „Selbstbauten“ auch auf Diebes- und Einbruchstouren mitgeführt und verwendet wurden. 

Selbst wenn die beiden gefährlichen Werkzeuge von Kinderhand ohne eine bestimmte, böswillige Absicht gebastelt wurden, so stellt sich die Frage, wer vertraut seinen Kindern solch gefährliche Gegenstände an?

Als Hieb- und Stoßwaffe eingestuft 

Einzig sicher ist, dass es sich bei dem feinen Bindedraht nicht um den gleichen Draht handelt, der kürzlich an der Reimlinger Mauer als gefährliche Stolperfalle installiert wurde. Die beiden sichergestellten Gegenstände unterfallen nach der Art und Weise ihrer Zusammenstellung unter die Bestimmungen des Waffenrechts und werden als Hieb- bzw. Stoßwaffe eingestuft. Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Weitere Beispiele wären Dolch, Bajonett oder Schlagstock.

Hieb- und Stoßwaffen sind ab 18 Jahren frei in Erwerb und Besitz. Es ist jedoch verboten, Hieb- und Stoßwaffen auf öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen o. ä. zu führen (§ 42 WaffG). Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.

Für die Polizei stellt sich folgende Frage: Wer hat die beiden Waffen schon irgendwann gesehen, bzw. wer kann die beiden Gegenstände mit Personen in Verbindung bringen? Hinweise werden an die Polizeiinspektion Nördlingen unter der Rufnummer 09081 / 29560 erbeten. (pm)