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Verbraucherschutz

Gibt es ein Recht auf Umtausch?

Bild: pixabay
Das Kleidungsstück hat nicht gepasst, oder das Geschenk hat nicht gefallen? Ganz klar, dann wird es einfach umgetauscht. In den meisten Fällen funktioniert das problemlos. Ein allgemeines Recht auf Umtausch gibt es in Deutschland allerdings nicht.

Viel sind der Überzeugung, dass sie ein Recht darauf haben jegliche Ware einfach umzutauschen. Doch eine gesetzliche Grundlage, dass einwandfreie Ware zurückgenommen werden muss, gibt es nicht.  Eva Schönmetzler, Rechtsexpertin der IHK Schwaben, stellt klar: „Im stationären Einzelhandel gibt es kein generelles Recht auf Umtausch, sofern die Ware einwandfrei ist. Der Händler ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen, wenn sie dem Kunden nicht gefällt.“ Die Regelungen zum Umtausch sind differenziert, erklärt Schönmetzler: „Nicht alle Geschäfte sind gesetzlich verpflichtet, Produkte zurückzunehmen.“

Recht auf Gewährleistung oder Widerruf

Allerdings haben Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland verschiedene Rechte im Rahmen des Verbraucherschutzes, die sie in bestimmten Situationen schützen. Dazu gehört das Recht auf Gewährleistung und das Recht auf Widerruf.

Wenn ein Produkt defekt ist oder nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, haben Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland das Recht auf Gewährleistung. Innerhalb einer bestimmten Frist können sie vom Verkäufer die Reparatur, den Austausch des Produkts oder eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen. Die genauen Fristen und Bedingungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Im Fernabsatzgeschäft, wie zum Beispiel bei Online-Bestellungen, haben Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland ein gesetzliches Widerrufsrecht. Sie können innerhalb einer bestimmten Frist - in der Regel 14 Tage - ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten und die gekauften Produkte zurücksenden. Der Verkäufer ist dann verpflichtet, den Kaufpreis sowie gegebenenfalls die Versandkosten zu erstatten.

Auch bei Verträgen, die Unternehmen außerhalb ihrer Geschäftsräume, etwa vor dem Ladengeschäft oder in der Fußgängerzone, abschließen, kann der Verbraucher die Ware ohne Angaben von Gründen zurückgeben – sofern sie nicht ausdrücklich vom Widerrufsrecht ausgenommen ist.

Unternehmen kommen den Kunden entgegen

In der Praxis kommen viele Unternehmen den Kunden entgegen. „Die meisten Händler sind daran interessiert, zufriedene Kunden zu gewinnen, und gewähren aus Kulanz freiwillige Sonderrechte bei der Warenrückgabe“, erklärt Eva Schönmetzler. „Da die Rücknahme freiwillig erfolgt, besteht aber kein Anspruch auf Barauszahlung des Kaufpreises.“

Das bedeutet konkret, dass also der Händler entscheiden kann, ob er einen Gutschein ausstellt, den Kaufpreis auszahlt oder sich der Kunde eine andere Ware aussuchen darf. Die Fachberaterin rät: „Damit der Händler die umgetauschte Ware weiterverkaufen kann, sollte sie auf jeden Fall unbenutzt und nicht geöffnet in der Originalverpackung zurückgegeben werden.“(pm/dh)

Redaktionsleitung. Unterwegs für blättle und online. Ob Wirtschaft, neue Technologien oder Historisches aus dem Landkreis – sie fühlt sich in allen Themen zu Hause und mittlerweile auch in unserem Landkreis, als „Zugreiste“ aus dem Raum Dillingen. Hinterfragt gründlich und bringt Dinge auf den Punkt.

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