Im Dezember 2023 hat der Landkreis Donau-Ries bekanntlich eine Katzenschutzverordnung für Teile von Rettingen und Sulzdorf erlassen. Die vorläufige Beschränkung auf diese beiden Gebiete hatte unter anderen auch den Hintergrund, zunächst Erfahrungswerte mit dem Instrument einer solchen Verordnung zu sammeln. Der Fokus der bislang geltenden Verordnung lag dabei auf freilebenden Katzen, insbesondere herrenlosen oder verwilderten Tieren; diese wurden eingefangen, medizinisch behandelt und kastriert, um die Populationsdichte stabil auf ein tierschutzgerechtes Niveau zu bringen.
Für freilaufende Katzen, also gehaltene Tiere, denen ein unkontrollierter freier Auslauf gewährt wird, wurde dagegen im Wesentlichen nur eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht angeordnet sowie die Pflicht, dem Landratsamt Donau-Ries auf Verlangen einen Nachweis über die durchgeführte Registrierung sowie die Fortpflanzungsunfähigkeit vorzulegen.
Katzenpopulation kann nicht eingedämmt werden
Jetzt, zwei Jahre später, muss nach anfänglichen Erfolgen festgestellt werden, dass die Kastration freilebender Katzen alleine nicht ausreicht, um die Katzenpopulation im erforderlichen Umfang einzudämmen. Der naheliegendste Grund hierfür ist, dass aus den Reihen der freilaufenden Katzen immer wieder unkastrierte Tiere zuwandern bzw. die Fortpflanzungskette aufrechterhalten. Für diesen ungewollten Nachwuchs von Hauskatzen wird zudem leider häufig keine Verantwortung übernommen; die Katzen werden vielmehr sich selbst überlassen und stellen den Ausgangspunkt für neue Kolonien verwilderter Katzen dar.
Regelung soll ab 15. Dezember in Kraft treten
Daher erweitert der Landkreis Donau-Ries die bestehende Katzenschutzverordnung für Rettingen und Sulzdorf zum 15.12.2025 um das Verbot, fortpflanzungsfähigen Hauskatzen (weiblich oder männlich) weiterhin unkontrollierten Auslauf zu gewähren. Das bedeutet, dass Katzenhalter, die ihre Tiere nicht kastrieren lassen, diese auch nicht mehr unkontrolliert nach draußen lassen dürfen, sondern entweder als reine Wohnungskatzen zu halten haben oder ihnen ausschließlich kontrollierten Auslauf (z. B. in einem Freigehege) gewähren können.
Die Anordnung einer solchen mittelbaren „Kastrationspflicht“, wie das Verbot des unkontrollierten Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen oftmals laienhaft betitelt wird, hat der Gesetzgeber in § 13 b Tierschutzgesetz ausdrücklich vorgesehen. Kosten für eine etwaige Kastration sowie die Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Katzen - z. B. über die zwei größten kostenlosen Haustierregister Tasso e.V. oder FINDEFIX vom Deutschen Tierschutzbundes e.V. - sind dabei weiterhin vom Tierhalter zu tragen. (dra)
 
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
  