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Kurzarbeitergeld sichert Beschäftigung und vermeidet dadurch Arbeitslosig- keit. Es soll den Verdienstausfall zumindest teilweise wieder ausgleichen.

Richard Paul, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Donauwörth, informiert über die Voraussetzungen: „Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der zu einem Entgeltausfall führt. Dieser Arbeitsausfall muss auf wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis beruhen. Wirtschaftliche Gründe können zum Beispiel fehlende Folgeaufträge, Rohstoff- oder Absatzmangel sein. Ein Beispiel für ein unabwendbares Ereignis ist Hochwasser. Im Fall des Corona-Virus können aber auch staatliche Schutzmaßnahmen (Anordnung des Gesundheitsamtes) dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird und dadurch ein Entgelt- ausfall für die Arbeitnehmer entsteht.

Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar und von vorübergehender Natur sein. Der Entgeltausfall muss jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betragen.“

Das Kurzarbeitergeld kann für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, egal ob Vollzeit oder Teilzeit, und – NEU – auch für die Zeitarbeiter übernommen werden. Für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte kann kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Der Gesetzgeber hat den Bezug von Kurzarbeitergeld vergangene Woche erleichtert und das sind die wichtigsten Neuerungen:

  • Bisher musste ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Neu ist, dass dieser Anteil auf bis zu 10 Prozent der Beschäftigten gesenkt wurde.

  • Die vollen Sozialversicherungsbeiträge werden künftig ebenfalls durch die Arbeitsagenturen erstattet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese so genannten„Remanenzkosten“ in voller Höhe selbst übernehmen.

  • Neu ist ebenfalls, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten. Bisher war das im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht vorgesehen.

  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tariflich geregelt ist) kann verzichtet werden.

Kurzarbeit vorher anzeigen

„Ganz wichtig dabei ist, dass die Kurzarbeit vor einem Arbeitsausfall vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit angezeigt wird, wo auch der Betriebssitz ist“ betont der Agenturleiter. Idealerweise erfolgt die Anzeige über den eService unter www.arbeitsagentur.de. Erst anschließend kann das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Arbeitsausfall beantragt bzw. abgerechnet werden.

Diese Unterlagen benötigen wir vom Betrieb: Anzeige über den Arbeitsausfall, Begründung zum Arbeitsausfall, Gewerbeanmeldung, Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder die Einverständniserklärung der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Höhe und Bezugsdauer

Das Kurzarbeitergeld beträgt circa 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld etwa 67 Prozent. Durch die Neuregelungen bekommen Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge, sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil, in voller Höhe erstattet.

Das Kurzarbeitergeld kann maximal für zwölf Monate bezogen werden. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten, bedarf es einer erneuten Anzeige.

Ob der Arbeitsausfall Stunden, Tage oder sogar Wochen umfasst, richtet sich nach der Auftragslage und den Vereinbarungen im Unternehmen. Auch falls die Arbeit im Betrieb komplett eingestellt werden muss, gibt es das Kurzarbeitergeld.

Nach Einreichung der Anzeige erhält der Arbeitgeber eine Grundsatzentscheidung von der Agentur für Arbeit. Wird dieser entsprochen, kann der Arbeitgeber den Ausfall berechnen. Vom Arbeitgeber wird das Entgelt für die geleisteten Arbeitsstunden sowie der Ausfall der nicht geleisteten Arbeitsstunden berechnet. Mit einem Leistungsantrag und den Abrechnungslisten sind die Ausfälle und Entgelte aller betroffenen Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen.

Alle wichtigen Informationen zum Kurzarbeitergeld sind zu finden auf folgender Internetseite: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-un- ternehmen-zum-kurzarbeitergeld

„Wir setzen alles daran, die Antragstellung und Antragsbearbeitung so schnell und unbürokratisch wie möglich abzuwickeln. Mehr als 50 Mitarbeiter sind derzeit in der Arbeitgeber-Telefonie und beraten die Unternehmen“ versichert Richard Paul. „Aktuell hat die Auszahlung der Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld oberste Priorität für uns. Wir haben unsere Teamstrukturen kurzfristig umorganisiert, um dem enormen Beratungs- und Informationsbedarf und in erster Linie auch die Sicherstellung der Existenzgrundlage der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen zu gewährleisten. Auch in diesen Zeiten, in denen auf persönliche Kontakte verzichtet wird, sind wir für unsere Kundinnen und Kunden da.“

Des Weiteren sagte der Chef der Arbeitsagentur: „Zur aktuellen Erreichbarkeit der Agentur für Arbeit gab und gibt es derzeit leider noch Einschränkungen. Persönliche Vorsprachen sind zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden und zum Erhalt der Betriebsfähigkeit vorsorglich nicht möglich. Der Zahlungsfluss an Betriebe und Arbeitnehmer hat absolute Priorität und dazu müssen unsere Mitarbeiter gesund bleiben. Das Anrufaufkommen war die letzten Tage bundesweit 10-mal höher als sonst, unsere Telefontechnik ist dafür nicht ausgelegt, die technische Aufrüstung läuft und alle Mitarbeiter tun mit außergewöhnlichem Engagement ihr allerbestes, um die Menschen in unseren Regionen zu unterstützen. So sind beispielsweise alleine an einem Tag fast 350 telefonische Beratungen von Betrieben in den vier Landkreisen Donau- Ries, Dillingen, Günzburg und Neu-Ulm erfolgt und die Betriebe schätzen dies sehr. Wir möchten die Informationen so weit wie irgendwie möglich allen Betroffenen zur Verfügung stellen. Deshalb haben wir auch sämtliche Steuerkanzleien im Agenturbezirk über das Kurzarbeitergeld informiert, da diese oftmals die Buchhaltung der Betriebe erledigen.“ (pm)