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Im Hinblick auf die von der Bundesregierung beschlossene, vorübergehende Absenkung der Umsatzsteuer-Sätze und der praktischen Anwendung auf Trinkwasser-Lieferungen teilen die Stadtwerke Nördlingen aufgrund eines im Entwurf vorliegenden BMF-Schreibens folgendes mit.

1. Für Ablesezeiträume (Abrechnungszeiträume), die im Laufe des 2. Halbjahres 2020 enden und somit den Regelfall darstellen, gilt für den gesamten Ablesezeitraum (01.01.2020 bis 31.12.2020) der vorübergehend abgesenkte Umsatzsteuersatz von 5 %. Eine Zwischenablesung zum 30.06.2020 ist nicht erforderlich.

2. Für Abrechnungszeiträume die vor dem 01.07.2020 (z.B. bei Eigentumswechsel während des 1. Halbjahres 2020) oder nach dem 31.12.2020 enden, ist jeweils für den gesamten Abrechnungszeitraum ein Umsatzsteuersatz von 7 v.H. anzuwenden.

Festgesetzte Abschlagszahlungen, die für Zeiträume nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 gelten und einen Umsatzsteuer-Satz von 7 v.H. beinhalten, werden, wenn Ziff. 1 vorliegt, erst im Rahmen der Endabrechnung nach den vorstehend genannten Grundsätzen korrigiert. Vorsteuerabzugsberechtigte Kunden sind berechtigt, zunächst den im Abschlagsbescheid ausgewiesenen Vorsteuerbetrag im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen geltend zu machen. (pm)