Für Betroffene Betriebe, die im zweiten Lockdown von Kurzarbeit betroffen sind, ist es wichtig zu prüfen, wann sie zuletzt Kurzarbeitergeld abgerechnet und bewilligt bekommen haben.

Nach dem Teil-Lockdown mussten mit dem zweiten Lockdown weitere Unternehmen ihren Betrieb schließen. Von dem erneuten Lockdown sind zahlreiche Betriebe betroffen, die bereits im Frühjahr in Kurzarbeit waren. Unternehmen, die Kurzarbeit zwischenzeitlich beenden konnten, müssen bei einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit erneut Kurzarbeit anzeigen. Damit wird die Voraussetzung erfüllt, Kurzarbeitergeld abrechnen zu können.

Somit ist es für jetzt wieder vom Lockdown betroffene Betriebe wichtig zu prüfen, wann sie zuletzt Kurzarbeitergeld abgerechnet und bewilligt bekommen haben. Sollten mindestens drei Monate vergangen sein, muss für Dezember eine erneute Anzeige gestellt werden.

Kurzarbeitergeld kann frühestens für den Kalendermonat an geleistet werden, in dem eine Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Eine Anzeige muss in dem Kalendermonat eingehen, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird. Das heißt, dass Unternehmen, die für Dezember Kurzarbeitergeld abrechnen wollen, die Anzeige somit spätestens am 31.12.2020 bei der Agentur für Arbeit eingereicht haben müssen.

Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Bei Fragen können Betriebe die Agentur für Arbeit Donauwörth unter der Service-Rufnummer 0821 3151 200 kontaktieren. (pm)