Erste Verdachtsfälle auf das Vorkommen der Hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) bei Wildvögeln gibt es nun auch im Landkreis Donau-Ries. Bei drei am 25.10.2025 am Lech bei Feldheim tot aufgefundenen Schwänen und einer am 29.10.2025 bei Münster tot aufgefundenen Gans wurde durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in Oberschleißheim am 30.10.2025 das H5N1-Geflügelpestvirus nachgewiesen. Die für die amtliche Feststellung erforderliche Bestätigung durch das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) steht zwar noch aus, das Veterinäramt geht jedoch davon aus, dass sich der Verdacht endgültig bestätigen wird.
Definition und Übertragbarkeit auf den Menschen
Die Aviäre Influenza ist eine Infektion von Vögeln mit Influenza-A-Viren. Nach der Schwere der Krankheitserscheinungen unterscheidet man die Hochpathogene Aviäre Influenza (Highly pathogenic influenza, HPAI), auch Geflügelpest oder umgangssprachlich „Vogelgrippe“ genannt, und die Niedrigpathogene Aviäre Influenza (Low pathogenic influenza, LPAI). Die Sterblichkeit bei der hochpathogenen Variante ist enorm hoch. Bei Wildvögeln werden die Tiere meist bereits tot aufgefunden. In der Regel erkranken Hühnervögel wie Haushühner und Puten schwer, während Enten, Gänse und Schwäne symptomlos infizierte Überträger sein können. Wie das aktuelle Seuchengeschehen zeigt, können jedoch auch Schwäne, Gänse oder Enten schwer erkranken und an der Tierseuche sterben.
Grundsätzlich besteht zwar auch für den Menschen die Möglichkeit einer Infektion; dieser geht jedoch in aller Regel ein enger Kontakt mit erkranktem Geflügel voraus und bei allen bisher aufgetretenen Varianten fand keine weitere Übertragung auf andere Menschen statt. 2024 wurden in den USA erstmals HPAI H5N1-Viren in Milchviehbeständen und auch bei wenigen Mitarbeitern der Betriebe nachgewiesen. Die infizierten Personen entwickeln in aller Regel keine bis milde klinische Symptome. In Deutschland schätzt das FLI das Risiko für einen Eintrag des US-amerikanischen HPAI H5N1-Stammes als sehr gering ein.
Risikobewertung, behördliche Maßnahmen und Empfehlungen für Geflügelhalter
Seit September 2025 erhöhte sich die Anzahl der Fälle mit HPAI vom Subtyp H5N1 (HPAIV) bei Wildvögeln und gehaltenen Vögeln in Europa deutlich. Da aktuell der Vogelzug in Europa in vollem Gange ist, muss mit einer weiteren Verbreitung von HPAIV in der Wildvogelpopulation ausgegangen werden. In Bayern wird das Risiko der Ausbreitung von HPAIV bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel vom LGL aufgrund der aktuellen Seuchenfeststellungen sowie der hochdynamischen HPAI-Situation in Deutschland und Europa als hoch eingestuft.
Bei gehaltenen Tieren wurde seit dem 01.10.2025 bislang ein Geflügelpestausbruch in einem Geflügelbestand im niederbayerischen Landkreis Dingolfing-Landau festgestellt. Elf Fälle der Geflügelpest bei Wildvögeln wurden in Oberbayern gemeldet. Weitere Verdachtsfälle aus den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und Unterfranken befinden sich aktuell in Abklärung.
Eine bayernweite Aufstallungspflicht ist angesichts des aktuellen Seuchengeschehens in Bayern derzeit fachlich noch nicht geboten. Fachliche Grundlage für eine mögliche Aufstallungspflicht in Bayern ist eine zentrale Risikobewertung des LGL. Dort wird die Situation in Europa, Deutschland und Bayern eng verfolgt und fortlaufend bewertet.
In Abstimmung mit der Regierung von Schwaben und dem LGL ist aus Anlass der bisherigen vereinzelten Totfunde bei Wildvögeln auch eine regionale, auf den Landkreis Donau-Ries beschränkte Stallpflicht derzeit noch nicht geplant. Auch weitere behördlich angeordnete Seuchenbekämpfungsmaßnahmen wie die Festlegung eines Sperr- bzw. Beobachtungsgebiets um die bisherigen Fundorte sind nach Rücksprache mit den übergeordneten Fachbehörden derzeit nicht notwendig. Das Veterinäramt wird die Seuchenlage aber weiterhin genau beobachten und in Abstimmung mit den vorgenannten Stellen bei einer Änderung der Risikobewertung ggf. auch kurzfristig solche Maßnahmen ergreifen.
Um den Eintrag der Geflügelpest in Tierhaltungen (Nutzgeflügel und gehaltene Vögel) zu verhindern, ist allem voran die konsequente Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen entscheidend. Diese Maßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen durch den Tierhalter auch ohne behördliche Anordnung eingehalten werden. Dies gilt besonders für Geflügelhaltungen mit Auslauf und für Freilandhaltungen, bei denen direkte Kontaktmöglichkeiten des Haus- und Nutzgeflügels zu Wildvögeln bestehen. Aufgrund der angespannten HPAI-Seuchenlage ist die Umsetzung erhöhter Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Geflügels auch für kleinere Geflügelhaltungen zu empfehlen. Hierzu zählt besonders, dass:
- Geflügelbestände nicht von betriebsfremden Personen betreten werden,
- das Betreten der Haltungen nur mit betriebseigener Kleidung und unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen erfolgt.
- Nutzgeflügel aus der Haltung nicht entweichen kann und
- Futter und Einstreu wildvogelsicher zu lagern sind.
- Wildgeflügel nicht gefüttert werden darf.
- eine konsequente Schadnagerbekämpfung erfolgt.
Ergänzende Informationen hierzu findet man auf der Homepage des LGL unter Tiergesundheit: Empfehlungen für Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Verbreitung der Aviären Influenza (Geflügelpest/Vogelgrippe). Zur Überprüfung der Biosicherheit im eigenen Betrieb können Tierhalter zudem die so genannte „AI-Risikoampel‟ (https://risikoampel.uni-vechta.de) der Universität Vechta kostenlos und anonym verwenden.
Verhaltensregeln beim Auffinden verendeter oder erkrankter Wildvögel
Das Veterinäramt Donau-Ries bittet, verendete oder erkrankte Wildvögel nicht anzufassen und nicht mitzunehmen. Falls es doch zu einem Kontakt gekommen ist, müssen die Hände gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden.
Auch der Kontakt von Haustieren mit Kadavern verendeter Wildvögel (z. B. beim Ausführen von Hunden oder bei der Jagd) sollte vermieden oder soweit möglich unterbunden werden. Denn eine leichte und folgenschwere Übertragung auf Geflügelbestände ist auch über die eigene Kleidung, die Schuhe oder eben auch über den Hund, der an einem Kadaver zu Gange war, möglich.
Stattdessen sollte man sich bei einem Fund verendeter oder erkrankter Wildvögel während der allgemeinen Dienstzeiten des Landratsamts direkt an das Veterinäramt unter der Telefonnummer 0906-74-1320 wenden. Gemeldet werden sollten verendete, verunfallte oder erkrankte Wasservögel jeder Art. Außerhalb der Dienstzeiten und am Wochenende bittet das Veterinäramt um eine Mitteilung unter Angabe einer telefonischen Erreichbarkeit per E-Mail an veterinaeramt@lra-donau-ries.de. (dra)