Jagdverband Donauwörth Bild: Jagdverband Donauwörth
Zu einer Abschlussfeier des Vorbereitungslehrganges und zur feierlichen Übergabe der Urkunden zur bestandenen Brauchbarkeitsprüfung lud der „Hundeobmann“ des Jagdverbandes Donauwörth Florian Otto.

Um den Jagdhund für seine künftigen Jagdeinsätze fit zu machen ist eine solide Jagdhundeausbildung erforderlich. Diese wurden über Monate hinweg ausgebildet und trainiert. Dem Vorbereitungskurs voraus ging der sogenannte „Hundeführerlehrgang“ mit entsprechender Abschlussprüfung. Dieser umfasste allein schon rund 20 Doppelstunden. Hier wird insbesondere der Gehorsam – der Appell - bzw. Grundlage für das sichere Apportieren eingeübt und geprüft.

„Jagdhunde werden eingesetzt, um den Jäger an das Wild zu bringen, um geschossenes Wild und bei Verkehrsunfällen zu Schaden gekommenes Wild zu finden und damit ggf. schnell von seinem Leiden zu erlösen“, so beschreibt es Jägervorsitzender Robert Oberfrank.

Bei der Brauchbarkeitsprüfung wird geprüft, ob der Hund im jagdlichen Umgang verkehrssicher, d.h. gehorsam ist und ob er in der Lage ist krankes bzw. geschossenes Wild zu finden (und u.U. zu bringen). Um den Jagdhund hierzu abzurichten oder abzuführen, wie der Waidmann sagt, ist viel Übung und somit Zeit, aber auch die nötige Geduld, Disziplin und Konsequenz erforderlich. Auch dieses Jahr war wieder die ganze Bandbreite der Jagdhundeszene, vom Bauhund bis zum Vorstehhund vertreten.

An mehreren Prüfungsterminen absolvierten 18 „Gespanne“ erfolgreich die gestellten Herausforderungen.  

Jägervorsitzender Robert Oberfrank bedankte sich bei den Ausbildern, den beiden Richtern, den Hundeführern und - rinnen für Ihren Fleiß und ihren Einsatz, mit dem Sie einen wesentlichen Beitrag zum Tierschutz leisten.

Art. 39 Bayerisches Jagdgesetz
Verwendung von Jagdhunden
 

(1) 1 Bei jeder Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. 2 Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muss brauchbar sein. 

(2) Die Jagdbehörde kann dem Revierinhaber die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhunds auferlegen.

Auch der Gesetzgeber hat diese moralische Selbstverpflichtung der Jäger in ein Gesetz gefasst. Das bayerische Jagdgesetz schreibt die Verfügbarkeit eines brauchbaren Jagdhundes bei einer Jagd bzw. in einem Jagdrevier vor. Besonders für die Arbeit nach dem Schuss sind solide ausgebildete Vierläufer nach wie vor unverzichtbar. (pm)