Symbolbild Bild: pixabay
Am 14.02.2019 erhielt die untere Naturschutzbehörde Kenntnis von Vorkommnissen auf einem als Biotop kartierten Grundstück. Bei einer daraufhin durchgeführten Ortseinsicht wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück eine ca. 150 m lange Trasse mit Bauschutt errichtet wurde, eine ca. 50 qm große Grube mit Bauschuttmaterial aufgefüllt, zahlreiche massive Betonplatten abgelegt und verschiedene Baugerätschaften abgestellt worden sind.

Annähernd die gesamte Fläche des betreffenden Grundstücks ist von der amtlichen Biotop-Kartierung erfasst. Biotope sind gesetzlich geschützt (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz). Handlungen, die zu deren Beeinträchtigung oder Zerstörung führen, sind verboten.

Darüber hinaus liegt das Grundstück im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, in dem Auffüllungen untersagt sind (§ 78 a Abs.1 S1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 6 Wasserhaushaltsgesetz). Ferner wurde auch gegen abfallrechtliche Vorschriften verstoßen. Hierfür erforderliche Genehmigungen wurden weder beantragt noch erteilt.

Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Donau-Ries wurde im Februar umgehend gehandelt. Die Verursacher wurden hierzu schriftlich angehört und aufgefordert, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorzunehmen. Die entsprechende Frist lief am 31.03.2019 ab. Vor Ort wurden durch den Verursacher bereits Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorgenommen. Diese werden heute von der unteren Naturschutzbehörde in Augenschein genommen.

Unabhängig davon wurde bereits ein Bußgeldverfahren eingeleitet. (pm)