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In einer Länder-Besprechung am 06.05.2019 wurde vor dem Hintergrund der aktuellen Risikoanalyse des FLI beschlossen, dass die derzeit geltenden vereinfachten Verbringungsregelungen für ungeimpfte Tiere nach dem 17.05.2019 nicht weiter angewandt werden können.

Das bedeutet, dass ab dem 18.05.2019 nur noch geimpfte Tiere aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen. Insbesondere für Kälber ergeben sich folgende Änderungen:

Ab dem 18.05.2019 können ungeimpfte Kälber nur noch unter folgenden Bedingungen verbracht werden:

a. Kälber, die innerstaatlich aus einem Sperrgebiet verbracht werden sollen, müssen von Muttertieren stammen, die vor Belegung gegen den entsprechenden BTV-Stamm geimpft wurden und es muss nachweislich die Gabe von Kolostrum des Muttertieres erfolgt sein. Der Nachweis der Kolostrum-Gabe erfolgt durch eine Tierhaltererklärung.
b. Im Falle einer Grundimmunisierung des Muttertieres während der Trächtigkeit und nachweislicher Gabe von Kolostrum des Muttertieres sind Kälber maximal 14 Tage vor innerstaatlichem Transport mit negativem Ergebnis auf den entsprechenden BTV-Stamm untersucht worden. Der Nachweis der Kolostrum-Gabe erfolgt durch eine Tierhaltererklärung.

Die entsprechenden Tierhaltererklärungen finden sich auf der Homepage des Landratsamtes unter www.lra-donau-ries.de/Blauzungenkrankheit.

Sowohl die Durchführung der Impfungen als auch die Untersuchungen sind in der HIT-Datenbank zu erfassen.

Ein Verbringen mit Blutuntersuchung ist nur noch bis einschließlich 17.05.2019 möglich.

Das Verbringen von Tieren in das Ausland ist z.Zt. nur in die Niederlande möglich, sofern die Tiere frühestens sieben Tage vorher, mit negativem Ergebnis untersucht sind.

Ausnahmen gibt es nur für Schlachttiere, diese können weiterhin ohne Untersuchung oder Impfung aber mit Tierhaltererklärung in Schlachtbetriebe verbracht werden.

Keine Änderungen gibt es für Tiere die innerhalb des Sperrgebiets verbracht werden sollen. Hier muss wie bisher eine Tierhaltererklärung mitgegeben werden. Diese Tierhaltererklärung muss am Tag der Verladung oder frühestens am Vortag an das Veterinäramt des abgebenden Betriebes übermittelt werden. (pm)