Grundbesitz

Stadtrat fasst neuen Grundsatzbeschluss zum Erbbaurecht

Nördlinger Stadtrat fasst neuen Grundsatzbeschluss zum Thema Erbbaurechte. Bild: Magdalena Stimpfle / Stadt Nördlingen
Die Stadt Nördlingen regelt künftig Verkauf und Verlängerung von Erbbaurechten neu. Ziel ist mehr Planungssicherheit für Berechtigte und sozial ausgewogene Lösungen.

 Die Stadt Nördlingen und die Vereinigten Wohltätigkeitsstiftungen haben in der Vergangenheit über 500 Grundstücke mit Erbbaurecht vergeben. Nachdem in den nächsten Jahren die ersten der „alten“, seit 1936 vergebenen, Erbbaurechte auslaufen, stellen Stadtrat und Verwaltung schon seit längerer Zeit Überlegungen an, zu welchen Modalitäten eine Verlängerung auslaufender Verträge oder ein Verkauf der Grundstücke an die Erbbauberechtigten möglich sein könnte.

Zentrale Problemstellung hierbei ist die rechtlich zwingende Vorgabe aus der Gemeindeordnung, dass ein Verkauf von Grundstücken oder deren Nutzungsüberlassung nur zum vollen Wert erfolgen darf. Damit bilden die vom Gutachterausschuss des Landkreises in zweijährigem Turnus festgesetzten Bodenrichtwerte, welche in den letzten Jahren deutlich angestiegen sind, die Ausgangsbasis für den Verkaufspreis oder die künftig zu veranschlagenden Erbbauzinsen.

Zielsetzung für den neuen Grundsatzbeschluss war es, eine langfristige Lösung zu finden, die zu Planungssicherheit für die Erbbauberechtigten führt und sozialen Härten ebenso Rechnung trägt wie den grundsätzlichen Interessen der Stadt und der Vereinigten Wohltätigkeitsstiftungen.

Nach dem Grundsatzbeschluss des Stadtrates ist künftig, je nach Kategorie, auch ein Verkauf der Grundstücke an die Erbbauberechtigten möglich.
So werden Grundstücke ohne Erbbauzinsanpassungsklausel generell zum Verkauf freigegeben, ebenso Grundstücke mit Anpassungsklausel und einer Restlaufzeit von 10 Jahren und weniger.

Darüber hinaus wurde für den Verkauf von Grundstücken mit Anpassungsklausel und einer Restlaufzeit von mehr als 10 Jahren ein jährliches Kontingent von maximal 10 Grundstücken festgelegt. Die Vergabe erfolgt hierbei nach einem festgelegten Verfahren. Kaufinteressenten müssen eine schriftliche Bewerbung einreichen. Grundstücke mit kurzer Restlaufzeit haben Vorrang und die Verkaufsauswahl erfolgt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Auch sollen Grundstücke der Stadt vorrangig vor den Grundstücken der Vereinigten Wohltätigkeitsstiftungen veräußert werden.
Der Verkauf erfolgt zum amtlichen Bodenrichtwert, abzüglich einer Erschließungskosten-Pauschale von 17 Prozent. Alternativ haben die Erbbaurechtsnehmer die Möglichkeit, einen Sachverständigen zu beauftragen, um den Verkehrswert für Grund und Boden ermitteln zu lassen.

Verlängerung, soziale Staffelung und neue Regelungen beschlossen

Der Stadtrat hat zudem beschlossen, dass auslaufende Erbbaurechte, egal ob mit oder ohne Anpassungsklausel, spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Vertrages zur Verlängerung angeboten werden. Diese Verlängerung kann eine vom Erbbauberichtigten frei gewählte Laufzeit zwischen 25 und 99 Jahren umfassen. Auch hier wird der Erbbauzins auf Basis des Verkehrswerts berechnet, wobei wiederum der Erschließungskosten-Abzug berücksichtigt wird.

Weiterhin wurden diverse Härtefallregelungen für Erbbaurechtsverlängerungen verabschiedet, welche finanzschwächeren Haushalten ermöglichen sollen, ihre Erbbaurechte weiterhin nutzen zu können. Hier ist zum einen eine soziale Wohnraumkomponente vorgesehen, welche eine Reduzierung des Erbbauzinses um bis zu 60 Prozent ermöglicht. Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines und somit der Nachweis einer Nichtüberschreitung der Einkommensgrenzen nach den Wohnraumförderbestimmungen des Freistaates Bayern (WFB). Zum anderen wird der Erbbauzins für „übergroße Grundstücksflächen“, welche über die Bezugsgröße von 600 Quadratmetern hinausgehen und unbebaut sind, um 50 Prozent ermäßigt.

Des Weiteren beschloss der Stadtrat, dass die Erlöse aus dem Verkauf der Erbbaurechtsgrundstücke bei den Vereinigten Wohltätigkeitsstiftungen dem Grundstockvermögen der Stiftung zugutekommen bzw. für Bauprojekte, die in das Grundstockvermögen eingebracht werden, verwendet werden sollen. Einnahmen aus den städtischen Verkäufen sollen vorzugsweise für wichtige Zukunftsprojekte wie den Grunderwerb für Wohnbau- und Gewerbeflächen oder landwirtschaftliche Tauschflächen, für Wohnbauprojekte sowie für Klimaschutzprojekte oder Projekte im Bereich erneuerbare Energien verwendet werden.

Alle Erbbauberechtigten erhalten diese und weitere Informationen in den nächsten Tagen in einem ausführlichen Schreiben der Stadtverwaltung. Zudem können sie sich bei Fragen in der Grundstücksabteilung der Stadt Nördlingen direkt erkundigen. (dra)