14. März 2018, 10:08

Mittendrin statt nur dabei: Barrierefreies Leben für alle

Das Titelthema von blättle Nummer 19: Inklusion. Bild: pixabay
In unserem 19. blättle haben wir uns mit dem Thema Inklusion beschäftigt. Ein Thema zu dem es mindestens so viele Ansätze wie auch kontroverse Meinungen gibt. Unter anderem haben wir uns mit der Hermann-Keßler-Schule in Möttingen beschäftigt und Menschen mit Behinderung besucht, die fest im Leben stehen und ein selbstbestimmtes Leben führen. In unserer Serie in fünf Teilen erfahrt ihr, was wir herasgefunfen haben. 
Landkreis - Inklusion – ein Begriff, der in aller Munde ist. Doch was bedeutet er eigentlich? Die zentrale Idee hinter dem Inklusionsbegriff ist, dass Menschen mit und ohne Behinderung in allen Lebensbereichen selbstbestimmt zusammenleben können und das von Anfang an. Dabei sollte es keine Rolle spielen, ob es um das Einkaufen, den Arbeitsplatz, die Schule, Konzerte oder Vereine geht. Jeder soll ein barrierefreies Leben führen können, egal ob behindert, hochbegabt, erkrankt, jung, alt, mit Migrationshintergrund, anderem Geschlecht oder unterschiedlicher sexueller Ausrichtung. Dafür braucht es Strukturen, die es jedem Menschen ermöglichen, ein wertvoller Teil der Gesellschaft zu sein und so selbstbestimmt, gleichberechtigt und uneingeschränkt am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilzuhaben. Mehr Entscheidungsfreiheit und mehr Verantwortung zu haben bedeutet, die Möglichkeit zu erhalten, seine Persönlichkeit besser einzubringen und seine Lebensqualität zu steigern. Die Rechte, die ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen, sind in der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschrieben. Dazu gehören:
Artikel 19:
Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Menschen mit Behinderung haben das Recht, „ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden,
wo und mit wem sie leben, und nicht verpfl ichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“.
Artikel 24:
Bildung
Das Recht auf Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an
Grundschulen und weiterführenden Schulen ist in Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention
festgeschrieben.
Artikel 26:
Habilitation und Rehabilitation
Gemäß Artikel 26 soll es Menschen mit Behinderung ermöglicht
werden, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und
berufl iche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in und die volle Teilhabe an allen Aspekten
des Lebens zu erreichen und zu bewahren.
Barrierefreiheit ist also weit mehr, als Türen zu vergrößern, Rampen zu installieren oder Aufzüge einzubauen. Barrierefreiheit muss in den Köpfen der Menschen beginnen. Denn nur wenn die Gesellschaft verinnerlicht, dass jeder ein generelles gleichberechtigtes Zugangsrecht zu allen Lebensbereichen hat, kann Inklusion gelingen. Dass der Weg bis zu diesem Punkt noch ein weiter ist, ist mir während meiner Recherche zu diesem Titelthema klargeworden. Im Moment steht noch immer
die Frage im Raum, wie sich Inklusion so umsetzen lässt, dass sie schon bald kein Thema mehr sein muss – sondern selbstverständlich.