Das Landratsamt in Donauwörth. Bild: DRA
Am 31. März findet in Huisheim eine Informationsveranstaltung für Ehrenamtliche zum Thema Vereinsveranstaltungen statt. Die Teilnahme ist kostenlos. Es geht um die Themen Bonpflicht, Gebühreneinspruch zum Transparenzregistereintrag und Newsletter Ehrenamt.

Bonpflicht in Vereinen

Vereine führen häufig eine eigene Vereinsgaststätte oder einen Fan Artikel Shop, sie verkaufen Speisen und Getränke während einer Veranstaltung oder sammeln und verwerten Altmaterial etc. Dazu bestehen umfangreiche Buchführungs und Aufbewahrungspflichten. Haben Vereine dabei auch Kassensysteme im Einsatz, müssen sie bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben auch Kassenaufzeichnungen führen, die der Kassen Nachschau durch die Finanzverwaltung unterzogen werden können. Eine gesetzliche Pflicht, Registrierkassen zu führen, besteht nicht. Es können auch weiterhin offene Ladenkassen benutzt werden. Allerdings muss in diesem Fall täglich ein Kassenbericht geführt werden, der es ermöglicht, dass die Tageseinnahmen rechnerisch auf den Cent genau ermittelt werden.

Nutzen Vereine jedoch im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben elektronische Registrierkassen und computergestützte Kassensysteme, also beispielsweise Registrierkassen, Waagen mit Registrierfunktion, sind sie verpflichtet, die entsprechenden Kassenaufzeichnungen zu führen und die Daten des Kassensystems unveränderbar aufzubewahren. Dabei müssen auch die allgemeinen Anforderungen zur Kassenführung, beispielsweise die Einzelaufzeichnungspflicht, tägliche Aufzeichnung von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben, beachtet und erfüllt werden. Wird eine Registrierkasse verwendet, ist zu beachten, dass seit 01. Januar 2020 grundsätzlich nur noch Registrierkassen mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung angeschafft und verwendet werden dürfen. Eine Übergangsfrist gilt für nach dem 25. November 2010, aber vor dem 01. Januar 2020 angeschaffte Kassen.

Seit 01. Januar 2020 besteht nach dem neuen Kassengesetz weiterhin eine Belegausgabepflicht. Ab diesem Zeitpunkt muss über jeden Geschäftsvorfall ein Beleg ausgestellt werden. Nur wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, muss künftig einen Beleg ausstellen. Der Beleg kann in Papierform oder elektronisch ausgegeben werden. Der Beleg muss im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall erstellt werden. Der Kunde muss den Beleg allerdings nicht mitnehmen. Ein Rechnungsdoppel muss in Papierform und/oder digitaler Form für die Dauer der Aufbewahrungsfrist zehn Jahre aufbewahrt werden.

Transparenzregister

Im vergangenen Jahr haben verschiedene Vereine Gebührenrechnungen der Bundesanzeiger Verlag GmbH erhalten. Betroffen waren nur eingetragene Vereine, nicht dagegen nichteingetragene Vereine. In der Neufassung des Geldwäschegesetzes wurde mit dem Transparenzregister ein neues Register geschaffen. Dieses gibt als neues, zentral geführtes elektronisches Register seit Oktober 2017 umfassende Auskunft über die wahren wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Gestaltungen. Dazu verlangt das Register, dass grundsätzlich die wirtschaftlich Berechtigten festzustellen und dem Register zu melden sind. Eine solche Meldepflicht besteht auch für eingetragene Vereine. Deren Meldepflicht gilt allerdings bereits als erfüllt, da sich über Eintragung der Vereine die für das Transparenzregister erforderlichen Angaben aus dem elektronisch geführten Vereinsregister abrufen lassen.

Unabhängig davon, dass hinsichtlich einer Meldung gegenüber dem Transparenzregister für Vereine kein Handlungsbedarf bestand, galt nach bisheriger Rechtslage die Pflicht, die erforderlichen Gebühren für die Führung des Transparenzregisters zu entrichten. Über Interventionen auf verschiedenen politischen Ebenen konnte eine Überarbeitung des Geldwäschegesetzes erreicht werden. Danach wurde in § 24 Absatz 1 GWG eine Änderung insoweit eingefügt, als für die Führung des Transparenzregisters für Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der § 52 mit 54 Abgabenordnung (AO) verfolgen, keine Gebühr mehr erhoben wird. Voraussetzung ist allerdings, dass ein entsprechender Antrag gestellt und dabei die Gemeinnützigkeit mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts (Freistellungsbescheid) gegenüber der registerführenden Stelle nachgewiesen wird. Diese Änderung gilt seit 01. Januar 2020, was dann allerdings auch bedeutet, dass für die Jahre 2017 mit 2019 bereits bezahlte Gebühren nicht zurückgefordert werden können.

Zur Zeit gibt es bei der Gebührenstelle noch keine Hinweise, in welcher Form und insbesondere wann ein Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht zu stellen ist. Vorbehaltlich künftiger behördlicher Vorgaben wird im Hinblick auf eine möglichst einfache Praxis empfohlen, dass gegen künftig eingehende Gebührenbescheide ein schriftlicher "Einspruch" eingelegt wird und dieser gleichzeitig unter Beifügung des aktuellen Freistellungsbescheids des zuständigen Finanzamts mit dem Antrag verbunden wird, von der Gebührenpflicht befreit zu werden.

Informationsveranstaltung

In Fortführung der Bildungsreihe für Ehrenamtliche wird 2020 mit dem Thema Veranstaltungsrecht an die gut besuchten Fortbildungsveranstaltungen der letzten beiden Jahre angeknüpft. Referent der hochinteressanten und weitläufigen Materie ist der renommierte Münchner Rechtsanwalt Richard S. Didyk. Die Veranstaltung ist kostenfrei, eine Online Anmeldung über www.donauries.bayern/veranstaltungsrecht ist jedoch erforderlich, da die Teilnehmerzahl begrenzt ist.

Das Thema der diesjährigen kostenfreien Veranstaltung für Vereine und Ehrenamtliche am 31. März in der Sualafeldhalle in Huisheim mit Beginn um 18:00 Uhr ist mit dem Titel „Veranstaltungsrecht“ ein weiteres Wunschthema der Landkreisbürger/innen und in Kooperation mit der Hanns Seidel Stiftung entstanden. „Ein extrem wichtiges Thema“, wie Landrat Stefan Rößle betont, der selbst Vereinsvorstand ist. Richard Didyk wird, als Rechtsfachmann mit Tätigkeitsschwerpunkt Vereinsrecht, auf den rechtlichen Rahmen, auf Haftungsfragen und sonstige gesetzliche Bestimmungen rund um die Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen eingehen und während seines Vortrags die Fragen der Teilnehmer beantworten. Auch die aussagekräftigen und rechtlich fundierten Unterlagen zur Bonpflicht und zum Transparenzregister sind durch die Hand des Rechtsanwalts Didyk entstanden und den Donau Rieser Landkreisbürgern zur Verfügung gestellt worden.

Newsletter

Weitergehende Informationen Unterstützungsmöglichkeiten und laufende Projekte, wie etwa die Ehrenamtskarte Bayern, die Ehrenamtsbörse, den Ehrenamtsnachweis Bayern, die kostenfreie Erstberatung für Vereine in Kooperation mit dem Münchner Rechtsanwalt Richard S. Didyk, Fortbildungsveranstaltungen, Ausschreibungen und vieles Weitere finden Interessierte auf dem Regionalportal unter www.donauries.bayern/ehrenamt eingestellt oder bei der Ehrenamtsbeauftragten im Koordinierungszentrum Bürgerschaftliches Engagement vor Ort im Landratsamt.

Um die Ehrenamtlichen und Vereine des Landkreises zukünftig auch direkt über Gesetzesänderungen und Neuigkeiten informieren zu können, wird ab dem Frühjahr ein kostenfreier digitaler Newsletter Ehrenamt angeboten. Landrat Stefan Rößle sieht hier eine Möglichkeit den Vereinen noch besser unter die Arme greifen zu können. "Mit dem Newsletter Ehrenamt erhalten Vereinsvorstände exakte Berichterstattungen zu brisanten aktuellen Themen und Gesetzesänderungen im Bereich Ehrenamt. Damit können wir einen weiteren Wunsch aus gemeinsamen Dialogen mit den Vorständen in unseren Gemeinden auf greifen und umsetzen“, so Rößle. Die Registrierung zum Newsletter erfolgt dann über die Ehrenamtsseite des Regionalportals und kann durch eine Mitteilung auch wieder beendet werden. (pm)